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Arbeitsgericht ArtikelDas Arbeitsgericht ist regelmäßig das Gericht erster Instanz in dem eigenständigen, von der Zivilgerichtsbarkeit unabhängigen Rechtsweg der Arbeitsgerichtsbarkeit.
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Die Arbeitsgerichte sind zuständig in allen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie für die Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien. Die übrigen Zuständigkeiten ergeben sich aus § 2 ArbGG . Die Abgrenzung zu dem zivilrechtlichen Zweig der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf der einen Seite und (selten) der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit auf der anderen Seite sind teilweise problematisch.
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Der Spruchkörper des Arbeitsgerichts ist die Kammer. Sie entscheidet mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, von denen einer aus der Reihe der Arbeitnehmer und der andere aus dem Kreis der Arbeitgeber stammt.
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Vor dem Arbeitsgericht ist zwischen Urteils- und Beschlussverfahren zu trennen. In dem Urteilsverfahren bestehen die Rechtsmittel der Berufung und der Sprungrevision. In dem Beschlussverfahren können gegen die Entscheidungen die Rechtsmittel der Beschwerde und der "Sprungrechtsbeschwerde" eingelegt werden.
Berufungen und Beschwerden werden vor dem Landesarbeitsgericht, die Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde wird vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt.
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